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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: 10 WF 159/05
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG § 19
FGG § 18 Abs. 1
FGG § 33 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 572 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 301 EUR und 600 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht ein Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG kann das Gericht jemanden, dem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.

Die Zwangsgeldfestsetzung erfordert eine schuldhafte, d. h. vorsätzliche oder fahrlässige, Zuwiderhandlung oder Unterlassung (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 19; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 13). Eine solche Unterlassung seitens der Antragsgegnerin liegt im Hinblick darauf, dass sie dem Antragsteller mehrfach den Umgang mit dem gemeinsamen Kind nicht gewährt hat, vor.

Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich sämtlicher im angefochtenen Beschluss aufgeführter Termine, an denen Umgang nicht stattgefunden hat, obwohl dies auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 16.6.2004 (6 F 142/04) angeordnet war, der Umgang aus Gründen, welche die Antragsgegnerin zu vertreten hat, nicht stattgefunden hat. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob als Entschuldigung für nicht gewährten Umgang der Hinweis auf eine Erkrankung des Kindes, gegebenenfalls untersetzt durch ärztliche Atteste oder Krankschreibungen, ausreicht. Denn ein schuldhafter Verstoß gegen die Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 16.6.2004 liegt jedenfalls darin, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 18.12.2004 und 26.3.2005 Umgang mit dem gemeinsamen Kind nicht gewährt hat.

Hinsichtlich der Umgangstermine vom 18.12.2004 und vom 26.3.2005 hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, selbst erkrankt zu sein. Dies aber stellt, worauf das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, keinen Grund dafür dar, den Besuchskontakt des Kindes mit dem Vater ausfallen zu lassen. Insbesondere kann die Antragsgegnerin nicht mit dem Einwand durchdringen, ihr sei es auf Grund der Erkrankungen nicht möglich gewesen, das Kind ordentlich auf die Umgangstermine vorzubereiten. Denn dass es insoweit einer besonderen Vorbereitung bedarf, ist auch unter Berücksichtigung des Alters des Kindes nicht ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen wäre, die für das Kind notwendige Bekleidung herauszusuchen, kann nicht angenommen werden. Denn auch wenn das Kind sich nicht beim Vater, sondern bei ihr befindet, wird sie etwa durch Hinzuziehung Dritter dafür sorgen müssen, dass das Kind ausreichend mit Bekleidung versehen ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das Kind nur auf Grund der Erkrankung der Antragsgegnerin für die Umgangstermine nicht ausreichend mit Bekleidung hätte ausgestattet werden können.

Zu Unrecht weist die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung darauf hin, dass ihre Anwesenheit bei den Umgangsterminen auf Grund der Umgangsregelung vom 16.6.2004 noch nicht entbehrlich gewesen sei. In jenem Beschluss ist ausdrücklich angeordnet, dass der Umgang ab Oktober 2004 ohne Anwesenheit der Mutter stattfindet. Die auf Grund der Erkrankung der Mutter abgesagten Termine vom 18.12.2004 und vom 26.3.2005 fallen somit in einen Zeitraum, in dem begleiteter Umgang nicht mehr hat stattfinden sollen. Zwar ergibt sich aus dem Beschluss vom 16.6.2004 auch, dass der zunächst begleitete Umgang des Kindes mit dem Vater dazu dienen sollte, die Beziehung zwischen ihnen aufzubauen. Dass diese Beziehung an den beiden ausgefallenen Umgangsterminen vom 18.12.2004 und 26.3.2005 noch nicht derart tragfähig war, dass unbegleiteter Umgang hätte stattfinden können, ist nicht ersichtlich.

Es kann dahinstehen, ob eine Zwangsgeldfestsetzung nur dann in Betracht kommt, wenn weitere Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Anordnung zu befürchten sind, (vgl. hierzu Keidel/Zimmermann, aaO., § 33, Rz. 19). Denn eine solche Wiederholungsgefahr besteht vorliegend ungeachtet des Umstands, dass die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 6.7.2005 darauf hingewiesen hat, die Umgangstermine am 7. und 21.5. sowie am 4.6.2005 hätten stattgefunden; nur derjenige vom 18.6.2005 habe wegen Erkrankung des Kindes abgesagt werden müssen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nämlich ebenfalls, dass sich die Antragsgegnerin für berechtigt hält, Umgangstermine auch dann abzusagen, wenn sie selbst erkrankt ist. Dass dies keinen hinreichenden Grund für eine Absage darstellt, ist bereits ausgeführt worden.

Das Amtsgericht wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass vor Erlass der Abhilfeentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 FGG ebenso wie im Fall des § 572 Abs. 1 ZPO eine angekündigte Beschwerdebegründung grundsätzlich abzuwarten ist. Hat der Beschwerdeführer selbst eine Frist genannt, ist diese maßgebend. Andernfalls empfiehlt es sich, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zu setzen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572, Rz. 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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